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Die immissionsschutzrechtliche Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung

Oberregierungsrat Dr. Alfred Scheidler


Wegen des abstrakten Gefährdungspotenzials immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen unterwirft das Bundes-Immissionsschutzgesetz die Betreiber solcher Anlagen einer Reihe von Grundpflichten (§ 5 BImSchG). Daneben gibt es Nebenpflichten, so auch die in § 27 BImSchG geregelte Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung gegenüber der zuständigen Behörde. Der Anlagenbetreiber wird damit zur Angabe über die von der Anlage in einem bestimmten Ze

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(e.g. A | 000123 | 01)

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