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Zur „äußeren Verbindlichkeit“ von Vorranggebieten gemäß §8 Abs.7 S.1 Nr.1 ROG

Anmerkung zu OVG NRW, Urteil vom 16.6.2016 – 8 D 99/13.AK („Kohlekraftwerk Lünen“)

Gregor Franßen, Moritz Grunow


Indem Standorte vorsorglich als verbindliche Ziele der Landes- bzw. Regionalplanung vor konkurrierenden Nutzungen gesichert werden, lässt sich die Ansiedlung von raumbedeutsamen Vorhaben planerisch steuern. Eine derartige Standortvorsorge bindet die kommunale Bauleitplanung und beeinflusst Planfeststellungen und auch BImSchG-Genehmigungsverfahren, wobei unterschiedlich weit reichende räumliche Bindungswirkungen möglich sind. Hierzu und insbesondere zu früheren Aussagen des OVG NRW in dem sog. Datteln-Urteil über einen räumlichen Umgebungsschutz („äußere Verbindlichkeit“) bestimmter Standortvorsorgeplanungen hat zuletzt der 8. Senat des Gerichts Stellung genommen. Auf diesen planungsrechtlichen Teilaspekt konzentriert sich die vorliegende Anmerkung zu der Entscheidung des OVG NRW vom 16.6.2016 über das neue Steinkohlekraftwerk Lünen.

Die Autoren sind Rechtsanwälte in der Sozietät Heinemann & Partner, Essen. Der Beitrag basiert inhaltlich auszugsweise auf gemeinsamen Vorüberlegungen, die unter dem Titel „Bindungswirkungen der landesplanerischen Standortvorsorge“ in NWVBl. 2016, 11 ff. veröffentlicht wurden.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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