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Befreiung für Kleinemittenten vom Emissionshandel

Walter Frenz


Bei Betreibern kleinerer Anlagen stellt sich die Frage, ob sie vom Emissionshandel ausgenommen werden. Dafür legt § 27 TEHG genaue Grenzen und weitere Voraussetzungen vor allem in Form von Ersatzpflichten fest, die gar nicht so weit entfernt von den Pflichten für größere Anlagen sind. Sie bilden aber erhebliche Erleichterungen. I. Systematik Bereits bisher waren kleine Anlagen mit einem Jahresdurchschnitt von nicht mehr als 25.000 t CO2-Emissionen pri

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(e.g. A | 000123 | 01)

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