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Emissionshandel – Aktuelle rechtliche Probleme in der 4. Handelsperiode Journal Artikel

Markus Ehrmann

Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel, Jahrgang 9 (2019), Ausgabe 1, Seite 10 - 18

Die Vorbereitungen für die vierte Handelsperiode 2021–2030 im Emissionshandel befinden sich derzeit in vollem Gange: Die neue Emissionshandels-Richtlinie ist seit Frühjahr 2018 in Kraft. In Deutschland wird sie mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) umgesetzt, dessen Novelle am 25.1.2019 in Kraft trat. Das TEHG wird ergänzt durch die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030), die im Frühjahr 2019 in Kraft treten soll. Auf der Grundlage der EU-Richtlinie hat schließlich die Kommission die EU-Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) erlassen, die am 28.2.2019 in Kraft getreten ist. Mit diesen rechtlichen Regelungen ist die Grundlage gelegt für das Verfahren zur Zuteilung von Emissionsberechtigungen, das wahrscheinlich von April bis Juni 2019 erfolgen wird.


Aktuelle Entwicklungen im Emissionshandel Journal Artikel

Markus Ehrmann

Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel, Jahrgang 8 (2018), Ausgabe 1, Seite 37 - 44

Mit dem im November 2017 erzielten Kompromiss im Trilog ist der rechtliche Rahmen für den Emissionshandel in der vierten Zuteilungsperiode 2021–2030 gesetzt. Durch die zukünftigen Regelungen soll zum einen die sich im Umlauf befindliche Menge an Emissionsberechtigungen verknappt, zugleich soll die energieintensive, im internationalen Wettbewerb stehende Industrie vor „carbon leakage“ geschützt werden. Zudem fließen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung der laufenden dritten Zuteilungsperiode in die Ausgestaltung dieser Regelungen ein. Schließlich sind die Regelungen an die internationalen Klimaschutzbemühungen unter dem Pariser Abkommen gekoppelt.


Der Projektmanager – rechtliche Grundlagen, Einsatzmöglichkeiten und Erfahrungen Journal Artikel

Markus Ehrmann

Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel, Jahrgang 6 (2016), Ausgabe 3, Seite 104 - 113

§ 43 EnWG und § 29 NABEG sehen vor, dass beim Ausbau des Stromleitungsnetzes die zuständige Behörde einen „Projektmanager“ mit der Vorbereitung und Durchführung von einzelnen Verfahrensschritten auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen kann. Die Einzelheiten dieses bislang in der Praxis nur in beschränktem Maße verwendeten Instruments werfen indes eine Reihe von Fragen auf. Insbesondere ist zu überprüfen, ob der verfolgte Zweck dieser Regelungen, nämlich die Verfahrensbeschleunigung, in der Praxis tatsächlich erreicht wird.

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