Qualitätssicherung und Unparteilichkeit von Messstellen nach der 41. BImSchV journal article Klaus-Peter Dolde, Moritz Lange Zeitschrift für Immissionsschutzrecht und Emissionshandel, Volume 5 (2015), Issue 4, Page 140 - 145 Die Immissionsschutzbehörde kann Anlagenbetreiber u.a. dazu verpflichten (§ 26 BImSchG), Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekannt gegebene Stelle i.S.v. § 29b Abs. 1 BImSchG (Messstelle) ermitteln zu lassen. Die am 2.5.2013 in Kraft getretene Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) regelt Anforderungen an Messstellen. Die 41. BImSchV enthält eine Vielzahl unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe. Sie sorgt bei Behörden und Messstellen für erhebliche Rechtsunsicherheit. Der Beitrag dient der Klärung der besonders praxisrelevanten Fragen, wie viele Laborleistungstests (sog. Ringversuche) Messstellen nach der 41. BImSchV während des Bekanntgabezeitraums zur Qualitätssicherung absolvieren müssen und unter welchen Bedingungen Messstellen verpflichtet sind, Aufträge zur Wahrung ihrer Unparteilichkeit abzulehnen.
Rechtsfragen der Anrechnung von tierischen Ölen und Fetten auf die Treibhausgasminderungsquote Stefan Kopp-Assenmacher
Anwendungsfragen der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) Peter Kersandt