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Das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot in der Vorhabenzulassung (Teil 2)

Konrad Asemissen


Im ersten Teil dieses Beitrages wurde das Prüfprogramm des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbotes in der Vorhabenzulassung dargestellt. Die Bedeutung, die dem Verschlechterungsverbot als Zulassungshürde für Vorhaben der Industrie, Infrastruktur und Wasserwirtschaft zukommt, erfordert eine gleichermaßen intensive Betrachtung der vorhabenbezogenen Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot. Der EuGH hat sich bald nach seiner Entscheidung zur Weservertiefung mit der Auslegung des Ausnahmetatbestandes Art. 4 Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie befasst und im Ergebnis die Sorgenfalten von Vorhabenträgern ein wenig geglättet. Damit die Prognose einer Verletzung des Verschlechterungsverbotes nicht zum absoluten Planungshindernis wird, ist der vorhabenbezogene Ausnahmetatbestand in die Prüfung und Planung von Vorhaben einzubeziehen. Den sich dabei stellenden rechtlichen Fragen widmet sich dieser zweite Teil des Beitrages. Daneben ist das Verhältnis des Verschlechterungsverbotes zum Verbesserungsverbot im Rahmen der Vorhabenzulassung zu klären.

Dr. Konrad Asemissen ist Rechtsanwalt in der Potsdamer Kanzlei Dombert Rechtsanwälte.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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