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Der Umgang mit Geruchsimmissionen in der Bauleitplanung

Stefan Mundt


Zu den im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigenden immissionsschutzrechtlichen Belangen können auch Geruchseinwirkungen zählen. Insbesondere bei der Planung von schutzwürdigen Nutzungen in der Nähe von industriellen Anlagen kann der Belang von Relevanz sein. Voraussetzung für eine sachgerechte Abwägungsentscheidung ist die Ermittlung der konkreten Geruchsimmissionen im betroffenen Plangebiet. Mangels eigener Vorgaben im Bauplanungsrecht erfolgt die Ermittlung und Bewertung der Gerüche anhand der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL). Die in der GIRL empfohlenen Immissionswerte stellen allerdings nicht die absolute Obergrenze der zumutbaren Geruchseinwirkungen dar. Solange gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des Baugesetzbuches gewahrt und ausreichend Rücksicht auf die Emittenten genommen wird, können auch Geruchsimmissionen oberhalb der Immissionswerte der GIRL vertretbar sein. Diese Sachlage würde sich voraussichtlich ändern, wenn die GIRL, die derzeit den Status eines „antizipierten Sachverständigengutachtens“ besitzt, in der Technischen Anleitung Luft (TA Luft) integriert werden würde. Mit der dadurch erzielten höheren rechtlichen Verbindlichkeit würde sich der Abwägungsspielraum für die Bauleitplanung vermutlich deutlich verringern und der GIRL – als Bestandteil der TA Luft – ein ähnlich hoher Stellenwert in Verfahren der Bauleitplanung eingeräumt werden, wie sie derzeit die Technische Anleitung Lärm (TA Lärm) besitzt.

Stefan Mundt, Dipl.-Verwaltungswirt (FH), ist Sachbearbeiter im Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen der Freien und Hansestadt Hamburg für den Aufgabenbereich Umweltbelange/Umweltprüfung in der Bauleitplanung.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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