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Qualitätssicherung und Unparteilichkeit von Messstellen nach der 41. BImSchV

Klaus-Peter Dolde, Moritz Lange


Die Immissionsschutzbehörde kann Anlagenbetreiber u.a. dazu verpflichten (§ 26 BImSchG), Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekannt gegebene Stelle i.S.v. § 29b Abs. 1 BImSchG (Messstelle) ermitteln zu lassen. Die am 2.5.2013 in Kraft getretene Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) regelt Anforderungen an Messstellen. Die 41. BImSchV enthält eine Vielzahl unbestimmter, auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe. Sie sorgt bei Behörden und Messstellen für erhebliche Rechtsunsicherheit. Der Beitrag dient der Klärung der besonders praxisrelevanten Fragen, wie viele Laborleistungstests (sog. Ringversuche) Messstellen nach der 41. BImSchV während des Bekanntgabezeitraums zur Qualitätssicherung absolvieren müssen und unter welchen Bedingungen Messstellen verpflichtet sind, Aufträge zur Wahrung ihrer Unparteilichkeit abzulehnen.

Prof. Dr. Klaus-Peter Dolde ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dr. Moritz Lange Rechtsanwalt in der Sozietät Dolde Mayen & Partner, Stuttgart und Bonn.
Der Beitrag beruht auf einem Gutachten, das die Verfasser 2015 für den Bundesverband der Messstellen für Umwelt- und Arbeitsschutz e.V. erstatteten.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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