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Seveso III – wie weit reicht die unmittelbare Wirkung der Richtlinie?

Jens Martin König


Es ist zu spät: Die für das Recht der Störfallvorsorge zentrale Seveso-III-Richtlinie ist in Deutschland nicht rechtzeitig umgesetzt worden. Einige ihrer Bestimmungen gelten jetzt unmittelbar. Das deutsche Störfallrecht wurde damit gleichsam über Nacht geändert. Insbesondere die neuen Vorgaben zur Einstufung gefährlicher Stoffe, der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Überwachung von Störfallanlagen stellen die Praxis vor neue Herausforderungen. Inwieweit diesen Neuerungen unmittelbare Wirkung zukommt, dürfte teils bis zur Umsetzung der Richtlinie ins deutsche Recht und damit über einen absehbar längeren Zeitraum strittig bleiben. Fragt man nach den Gründen für die verzögerte Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie, lassen sich diese indes kaum auf die Neuerungen der Richtlinie zurückführen. Den aktuellen Umsetzungsprozess belastet vielmehr die unzureichende Umsetzung des Abstandsgebots und damit ein Defizit, das schon bei der Umsetzung der Vorgängerrichtlinie entstanden war.

Der Verfasser ist im Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz u.a. für das Recht der Störfallvorsorge zuständig. Der Beitrag gibt seine persönliche Auffassung wieder.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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