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Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten über Vor-Ort-Besichtigungenvon IED-Anlagen

Besprechung des OVG NRW-Beschlusses vom 30.10.2014 – 8 B 721/14

Gregor Franßen


Im Bereich des Umweltrechts werden die Regelungen über den Zugang zu Umweltinformationen und über die Veröffentlichung von Umweltinformationen durch die Behörden seit langem durch den europäischen Gesetzgeber geprägt. Eine der jüngeren Neuregelungen im Bereich der behördlichen Veröffentlichungspflichten nahm der europäische Gesetzgeber mit der Industrieemissionen-Richtlinie (IED – Industrial Emissions Directive) vor, die der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2013 in deutsches Umweltrecht umgesetzt hat. Die Auslegung und Anwendung der, in Umsetzung der IED erlassenen, deutschen umweltrechtlichen Vorschriften über behördliche Pflichten zur Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten durch die nordrhein-westfälischen Umweltbehörden sorgte in jüngster Zeit für mehrere verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen. Eine führte nun zu einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), in der sich das Gericht grundsätzlich zur Berechtigung und Verpflichtung von Umweltbehörden zur Veröffentlichung bestimmter Umweltinformationen geäußert hat. Im Folgenden werden zunächst die europarechtlichen Grundlagen gemäß der IED sowie die zu deren Umsetzung ergangenen deutschen Vorschriften vorgestellt. Sodann wird die erlassweise Anwendung dieser Vorschriften durch die NRW-Umweltbehörden dargestellt. Schließlich werden die divergierenden erstinstanzlichen Eilentscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte sowie die nun aktuell ergangene Eilentscheidung des OVG NRW erörtert.

Gregor Franßen, EMLE (Madrid) ist Rechtsanwalt in der Sozietät Heinemann & Partner Rechtsanwälte, Essen. Der Beitrag ist Teil des „Jahrbuchs für Informationsfreiheit und Informationsrecht 2014“.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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