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Abfallbezogene Nebenbestimmungen und nachträgliche Anordnungen bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen

Martin Beckmann


I. Überblick Bei dem Betrieb von immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen fallen regelmäßig Abfälle an, die nicht vermieden werden können und deshalb verwertet oder beseitigt werden müssen. Da die §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG die Entsorgungspflichten der Anlagenbetreiber regeln, bedarf es einerAbgrenzung zwischen diesen Regelungen des BImSchG und den einschlägigen Vorschriften des KrWG. § 13 KrWG sieht vor, dass sic

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(e.g. A | 000123 | 01)

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