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KAS-25 – Fragen zur Methodik und Anwendung im Vollzug

Steffen Wehrens


Gefährliche Abfälle waren nach bisherig herrschender Praxis auf der Grundlage des Ausschlusses von Abfällen aus dem Geltungsbereich der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie von der Anwendung des Störfallrechtes ausgenommen. In der Störfallverordnung werden sie jedoch im Anhang I in Nr. 8 benannt.Mit der Ausgestaltung dieser Regelung hat sich die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) befasst und den Leitfaden „Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall- Verordnung –

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(e.g. A | 000123 | 01)

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