- Volume 4 (2014), Issue 3
- Vol. 4 (2014), No. 3
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- Pages 122 - 128
- pp. 122 - 128
Gefährliche Abfälle waren nach bisherig herrschender Praxis auf der Grundlage des Ausschlusses von Abfällen aus dem Geltungsbereich der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie von der Anwendung des Störfallrechtes ausgenommen. In der Störfallverordnung werden sie jedoch im Anhang I in Nr. 8 benannt.Mit der Ausgestaltung dieser Regelung hat sich die Kommission für Anlagensicherheit (KAS) befasst und den Leitfaden Einstufung von Abfällen gemäß Anhang I der Störfall- Verordnung