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Abfallgrundpflichten und fünfstufige Abfallhierarchie – Bedeutung für Betreiber genehmigungsbedürftiger BImSchG-Anlagen

Lutz Krahnefeld Und Dr. Ruben Conzelmann


Für die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen enthalten die Betreiberpflichten nach § 5 BImSchG1 verbindliche Vorgaben für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der betreffenden Anlagen. In spezifischen Grundpflichten, aber auch in Ausprägungen des allgemeinen Vorsorgegrundsatzes werden den Anlagenbetreibern abfallbezogene Pflichten auferlegt („Abfallgrundpflichten“). Dabei sind die Schnittstellen zwischen anlagenbez

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(e.g. A | 000123 | 01)

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