- Volume 3 (2013), Issue 4
- Vol. 3 (2013), No. 4
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- Pages 165 - 170
- pp. 165 - 170
Die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 16 Abs 2 BImSchG im Lichte der Industrieemissions-Richtlinie
I. Einleitung Vordergründig ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen genehmigungsbedürftiger Anlagenänderungen vertrautes Gelände: Wann die Änderung einer Anlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz der Genehmigung bedarf und in welchen Fällen die Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, bestimmt § 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG)1. Nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedarf die Anlagenänderung immer dann der Genehmigung, wenn