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Die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 16 Abs 2 BImSchG im Lichte der Industrieemissions-Richtlinie

Gernot-Rüdiger Engel Und Dr. Mathias Mailänder


I. Einleitung Vordergründig ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen genehmigungsbedürftiger Anlagenänderungen vertrautes Gelände: Wann die Änderung einer Anlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz der Genehmigung bedarf und in welchen Fällen die Öffentlichkeit am Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, bestimmt § 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG)1. Nach § 16 Abs. 1 BImSchG bedarf die Anlagenänderung immer dann der Genehmigung, wenn

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(e.g. A | 000123 | 01)

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