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Zuteilungsregeln für messbare Wärme in der dritten Handelsperiode (Teil 2)

Dr.-Ing. Sebastian Briem Und Lars Hoffmann


V. Zusätzliche Zuteilung für Privathaushalte § 10 ZuV 2020 Für die Abgabe von messbarer Wärme an Privathaushalte in den Jahren 2005 bis 2008 können Anlagenbetreiber nach § 10 ZuV 2020 unter den dort genannten Voraussetzungen eine zusätzliche Zuteilung erhalten. Dieser danach gewährte Zuteilungsaufschlag berechnet sich aus der Differenz der für das Zuteilungselement mit Wärme-Emissionswert für Wärmelieferungen an Privathaushalte im Zeitraum 1.1.2005 bi

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(e.g. A | 000123 | 01)

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