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Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen im Emissionshandel

Walter Frenz


Das muss nicht sein, wenn nämlich eine Kapazitätsverringerung oder eine Betriebseinstellung vorliegt. I. Systematik Der vierte Abschnitt der ZuV 2020 behandelt Kapazitätsverringerungen und Betriebseinstellungen. Bei Kapazitätsverringerungen sind nur wesentliche relevant. Bei Betriebseinstellungen zählen auch teilweise vorgenommene. Daher kann es Überschneidungen geben. Während bei der teilweisen Betriebseinstellung eine Verringerung der Aktivitätsrate

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(e.g. A | 000123 | 01)

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