- Volume 2 (2012), Issue 1
- Vol. 2 (2012), No. 1
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- Pages 8 - 13
- pp. 8 - 13
Abfallverbrennungsanlagen waren in den ersten beiden Handelsperioden 2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 ausnahmslos vom Emissionshandel ausgenommen. Das mit Blick auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 umfassend novellierte Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG 2011) sieht in § 2 Abs. 5 Nr. 3 wiederum eine Ausnahmeregel für Abfallverbrennungsanlagen vor.1 Stärker als bei der Vorgängerregelung in § 2 Abs. 5 Alt. 1 TEHG 20042 stellt sich bei der neuen Ausnahmeregel jedoch die Fr