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Der neue Rechtsrahmen für den Betrieb von Drohnen und anderen unbemannten Fluggeräten

Gernot-Rüdiger Engel
Keywords: Drohnen, unbemannte Fluggeräte, LuftVG, Luftfahrzeug, LuftVO, Startmasse, Überflugverbot, Flughöhe


Drohnen und andere unbemannte Fluggeräte erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Angesichts immer fortschrittlicherer Technik sind sie nicht nur in der Freizeitgestaltung zu einem Massenphänomen geworden. Immer mehr gewerbliche Nutzer greifen auf Drohnen zurück. Eingesetzt werden sie etwa zur Überwachung von Industrieanlagen, zum Schutz von Bahnanlagen oder als fliegende Agrarhelfer in der Landwirtschaft. Ein international tätiger Versanddienstleister hat vor kurzem mit seiner ersten Paketlieferung per Drohne auf sich aufmerksam gemacht. Die fortgeschrittene Technik bietet Potenziale, Wachstumschancen, aber auch (Unfall)Risiken. Mit der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten (nachfolgend: Drohnenverordnung) wird angestrebt, einerseits „zukunftsfähige Entwicklungsmöglichkeiten für den gewerblichen Einsatz dieser neuen Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme zu fördern, auf der anderen Seite jedoch im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Datenschutzes die Nutzung von unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodell) zu regulieren, ohne die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys unangemessen einzuschränken“. Ziel dieses Beitrages ist es, einen vertieften Einblick in die am 7.4.2017 in Kraft getretene Anpassung des Rechtsrahmens für Drohnen zu geben. Der neue Rechtsrahmen bietet für den gewerblichen Einsatz von Drohnen sowohl Chancen als auch Beschränkungen.

Dr. Gernot-Rüdiger Engel ist Partner der überörtlichen Sozietät Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Hamburg. Sein besonderer Dank gilt Sven Gutknecht und Hanne Schöppner für ihre umsichtige und unermüdliche Unterstützung.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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